Fachanwälte für Familien- und Arbeitsrecht in Halle

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Keine Erläuterung eines Vorwegabzuges mehr erforderlich.

Mit Urteil vom 20.01.2016 (AZ: VIII ZR 93/15) hat der Bundesgerichtshof seine langjährige Rechtsprechung zur Erläuterungspflicht eines Vorwegabzuges in Betriebskostenabrechnungen aufgegeben.

So war ein Vermieter bisher verpflichtet, zusätzliche Erläuterungen in seine Abrechnung aufzunehmen, wenn er bestimmte Kosten vorab kürzte und nur die reduzierten Beträge auf die Mieter verteilte. Nähere Angaben zu diesen Vorwegabzügen sind jetzt nicht mehr erforderlich. Der Bundesgerichtshof hatte insofern ein Einsehen mit den Vermietern und stellte nochmals klar, dass keine zu hohen Anforderungen an die Abrechnung von Nebenkosten zu stellen sind. Es genügt demnach zukünftig, in eine Abrechnung lediglich die Kosten einzustellen, die auf die Mieter umgelegt werden sollen. Eine Erläuterung von nicht umlagefähigen Kostenanteile und eine Darstellung der vorgenommenen Rechenschritte sind nicht mehr erforderlich. Die Frage, ob der Vermieter richtig gerechnet hat, muss der Mieter nunmehr im Rahmen der Belegeinsicht klären.

Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Claudia Bastam
Rechtsanwalt André Bastam